Notwehr in Österreich
Ein ganz kurzer Überblick zum besseren Verständnis – Detailliertere Auskünfte sind bei einem Juristen einzuholen
Aikido kann erst nach mehrjähriger Praxis erfolgreich zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Im Aikido passt sich die Stärke der Verteidigung automatisch der angreifenden Kraft an und es gibt keinen Angriff. Dadurch entspricht es sehr gut der Rechtslage.
Ängste, Sorgen und Hoffnungen bewegen unseren Geist in die Vergangenheit oder in die Zukunft. Der einzige Moment unseres Lebens, den wir beeinflussen und gestalten können, ist das JETZT, der einzige Ort das HIER. Nur HIER und JETZT können wir unsere volle Kapazität entfalten.
§ 3 Abs 1 StGB: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Der österreichische Gesetzestext
Ein Angriff ist gegenwärtig oder unmittelbar drohend, wenn bereits eine Angriffshandlung erfolgt oder ein Angriff direkt zu erkennen ist (z.B. wenn der Angreifer zu einem Schlag ausholt.
Sobald der Angriff aufhört, darf man den Angreifer nicht mehr verletzen. Nach einer einzelnen Ohrfeige darf man also nicht zurückschlagen, sondern muss den Rechtsweg einschlagen. Wird aber ein Angriff immer wieder wiederholt, kann er als gegenwärtig interpretiert werden.
Es muss sich um einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut handeln: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen. Eine Beleidigung rechtfertigt z.B. keine Notwehrhandlung.
Der Angriff muss rechtswidrig sein. Wenn man z.B. von einem Polizisten im Zuge einer rechtmäßigen Amtshandlung festgenommen wird, kann man keine Notwehrsituation geltend machen.
Die Verteidigung muss das geringstmögliche Mittel nutzen, das ausreicht, um den Angriff abzuwehren.
Wenn ich z.B. in der Lage bin, den Angriff abzuwehren, indem ich den Angreifer nur festhalte, darf ich ihn nicht verletzen.
Nothilfe: Auch wenn sich ein solcher Angriff gegen einen anderen richtet, ist man berechtigt, ihn abzuwehren.
Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Der österreichische Gesetzestext
Wenn z.B. jemand Kirschen vom Baum stielt, darf man zur Verteidigung nicht die Leiter, auf der der Täter in 4 Metern Höhe steht umwerfen. Die eine Körperverletzung stünde in keinem Verhältnis zum Wert der Kirschen. Auch wenn man keine andere Möglichkeit sieht, den Angriff zu unterbinden.
§ 3 Abs 2 StGB: Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Der österreichische Gesetzestext
zur Notwehrüberschreitung: Wenn jemand eine Kampfkunst (längere Zeit) ausübt,
dürfte eine fahrlässige Überschreitung der Notwehr nur schwer zu argumentieren sein.
Ein typisches Beispiel für eine gerechtfertigte Notwehrüberschreitung ist, wenn man mit dem Umbringen mit einer Pistole bedroht wird und den Angreifer schwer verletzt. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Pistole nicht geladen war, was der Verteidiger aber unmöglich erkennen konnte.
Problematiken: Bei einer behaupteten Notwehr steht oft Aussage gegen Aussage. Vor allem wenn der Angreifer „Zeugen“ hatte, die ihn schützen, ist es schwierig, zu behaupten, man habe nicht angegriffen.
Ist der Angreifer verletzt, der Verteidiger aber nicht, wird der Verteidiger angeklagt. Der Angreifer hat ja keine Verletzung verursacht…
Am besten wäre es, eine Auseinandersetzung zu vermeiden oder wegzulaufen. Dazu ist man aber nicht unbedingt verpflichtet. In manchen Fällen kann man nicht weglaufen, z.B. wenn man von einem Täter in ein Eck gedrängt wird oder wenn man einer dritten Person hilft.
Je weniger dem Angreifer passiert, desto geringer ist der Strafrahmen, wenn man die Notwehr nicht beweisen kann. Es ist also erforderlich, einem Angriff mit einer für den Angreifer möglichst schonenden Technik zu begegnen. Trotzdem muss man das Notwendige tun, den Angriff abzuwehren und sich zu schützen, wenn es nicht anders geht.
In seltenen Fällen entwickeln sich Notwehrsituationen langsam und es wird erkennbar, dass die Situation in Gewalt eskalieren wird.
Häufiger wird Gewalt plötzlich und völlig unerwartet angewandt, sodass der Verteidiger nur Sekundenbruchteile zum reagieren hat. Dazu muss er gut trainiert sein. Die Verteidigungstechniken müssen verinnerlicht sein und unbewußt ablaufen.
Das Gericht hat in einer Verhandlung aber Stunden Zeit, die Situation zu diskutieren.
Die Informationen in diesem Artikel stellen die Meinung des Verfassers dar. Rechtlich verbindliche Informationen sollten bei einem Juristen eingeholt werden.

