Notwehr in Österreich

Ein ganz kur­zer Über­blick zum besseren Ver­ständ­nis – Detaillier­tere Aus­künfte sind bei einem Ju­ris­ten ein­zu­holen

Aikido kann erst nach mehr­jähriger Praxis erfolg­reich zur Selbst­verteidi­gung ein­ge­setzt werden. Im Ai­ki­do passt sich die Stär­ke der Ver­teidi­gung auto­matisch der an­greifen­den Kraft an und es gibt kei­nen Angriff. Da­durch ent­spricht es sehr gut der Rechts­lage.

Ängste, Sorgen und Hoffnungen bewegen unseren Geist in die Vergangenheit oder in die Zukunft. Der einzige Moment unseres Lebens, den wir beeinflussen und gestalten können, ist das JETZT, der einzige Ort das HIER. Nur HIER und JETZT können wir unsere volle Kapazität entfalten.

§ 3 Abs 1 StGB: Nicht rechts­widrig han­delt, wer sich nur der Ver­teidi­gung be­dient, die not­wendig ist, um einen gegen­wärtigen oder unmittel­bar drohen­den rechts­widrigen An­griff auf Leben, Gesund­heit, körper­liche Unver­sehrt­heit, Frei­heit oder Ver­mögen von sich oder einem an­deren ab­zu­wehren.

Ein Angriff ist gegen­wärtig oder unmittel­bar drohend, wenn bereits eine Angriffs­hand­lung er­folgt oder ein An­griff direkt zu er­ken­nen ist (z.B. wenn der An­grei­fer zu einem Schlag ausholt.

Sobald der An­griff auf­hört, darf man den An­grei­fer nicht mehr ver­let­zen. Nach einer einzel­nen Ohr­feige darf man also nicht zurück­schlagen, son­dern muss den Rechts­weg ein­schlagen. Wird aber ein An­griff im­mer wie­der wie­der­holt, kann er als ge­gen­wär­tig inter­pre­tiert wer­den.

Es muss sich um einen An­griff auf ein not­wehr­fähi­ges Rechts­gut han­deln: Leben, Gesund­heit, kör­per­liche Unver­sehrtheit, Frei­heit oder Vermögen. Eine Beleidi­gung recht­fer­tigt z.B. kei­ne Notwehr­handlung.

Der Angriff muss rechts­widrig sein. Wenn man z.B. von einem Poli­zisten im Zuge einer recht­mäßigen Amts­hand­lung fest­genom­men wird, kann man keine Not­wehr­situa­tion gel­tend machen.

Die Ver­teidi­gung muss das ge­ringst­mög­liche Mit­tel nut­zen, das aus­reicht, um den An­griff abzu­wehren.

Wenn ich z.B. in der Lage bin, den An­griff abzuwehren, indem ich den An­grei­fer nur fest­halte, darf ich ihn nicht ver­letzen.

Nothilfe: Auch wenn sich ein solcher An­griff ge­gen ei­nen an­deren rich­tet, ist man ber­ech­tigt, ihn abzu­wehren.

Die Hand­lung ist je­doch nicht ge­recht­fer­tigt, wenn es offen­sicht­lich ist, daß dem An­ge­grif­fenen bloß ein ger­inger Nach­teil droht und die Ver­teidi­gung, ins­beson­dere we­gen der Schwe­re der zur Ab­wehr nötigen Beein­trächti­gung des An­grei­fers, un­an­ge­mes­sen ist.

Wenn z.B. jemand Kir­schen vom Baum stielt, darf man zur Ver­teidi­gung nicht die Lei­ter, auf der der Tä­ter in 4 Me­tern Hö­he steht um­werfen. Die eine Kör­per­ver­let­zung stün­de in kei­nem Verhält­nis zum Wert der Kir­schen. Auch wenn man keine andere Möglich­keit sieht, den An­griff zu unter­binden.

§ 3 Abs 2 StGB: Wer das ge­recht­fertig­te Maß der Ver­teidi­gung über­schreitet oder sich einer offen­sicht­lich unange­messenen Ver­teidi­gung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies ledig­lich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken ge­schieht, nur straf­bar, wenn die Über­schrei­tung auf Fahr­lässig­keit beruht und die fahr­lässige Hand­lung mit Strafe be­droht ist.

zur Not­wehr­über­schrei­tung: Wenn jem­and eine Kampf­kunst (längere Zeit) ausübt,

dürfte eine fahr­lässige Über­schrei­tung der Not­wehr nur schwer zu argu­men­tieren sein.

Ein typi­sches Bei­spiel für eine gerecht­fertigte Notwehr­über­schrei­tung ist, wenn man mit dem Um­brin­gen mit einer Pis­tole be­droht wird und den An­grei­fer schwer ver­letzt. Im Nach­hinein stellt sich he­raus, dass die Pis­tole nicht ge­la­den war, was der Ver­teidiger aber un­möglich er­ken­nen konnte.

Problematiken: Bei einer be­haup­te­ten Not­wehr steht oft Aus­sage gegen Aus­sage. Vor al­lem wenn der An­greifer „Zeugen“ hatte, die ihn schüt­zen, ist es schwie­rig, zu be­haup­ten, man habe nicht ange­grif­fen.

Ist der An­grei­fer ver­letzt, der Ver­teidi­ger aber nicht, wird der Ver­teidi­ger an­ge­klagt. Der An­grei­fer hat ja kei­ne Ver­let­zung ver­ur­sacht…

Am besten wäre es, eine Aus­einander­setzung zu ver­meiden oder weg­zu­laufen. Dazu ist man aber nicht un­bedingt ver­pflichtet. In man­chen Fällen kann man nicht weg­laufen, z.B. wenn man von einem Tä­ter in ein Eck ge­drängt wird oder wenn man einer drit­ten Per­son hilft.

Je weniger dem An­grei­fer passiert, desto geringer ist der Straf­rahmen, wenn man die Not­wehr nicht be­wei­sen kann. Es ist also erforder­lich, einem An­griff mit einer für den An­grei­fer möglichst scho­nen­den Technik zu begeg­nen. Trotz­dem muss man das Not­wendige tun, den An­griff ab­zu­wehren und sich zu schüt­zen, wenn es nicht anders geht.

In sel­te­nen Fäl­len ent­wickeln sich Not­wehr­situa­tionen lang­sam und es wird erken­nbar, dass die Situa­tion in Gewalt eska­lieren wird.

Häufi­ger wird Ge­walt plötz­lich und völlig uner­wartet ange­wandt, so­dass der Ver­teidi­ger nur Se­kun­den­bruch­tei­le zum rea­gieren hat. Dazu muss er gut trai­niert sein. Die Ver­teidi­gungs­techni­ken müs­sen ver­inner­licht sein und un­bewußt ab­laufen.

Das Ge­richt hat in ein­er Ver­hand­lung aber Stun­den Zeit, die Situa­tion zu disku­tieren.

Die Informationen in diesem Artikel stellen die Meinung des Verfassers dar. Rechtlich verbindliche Informationen sollten bei einem Juristen eingeholt werden.

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